Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Geltungsbereich
Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen schriftlich zugestimmt.
Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht.
Inhalt und Umfang des Werkvertrages
Der Inhalt des Vertrages wird aus Beweisgründen schriftlich festgelegt. Zu Zusatzleistungen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Ist er bereit, Zusatzleistungen auf Verlangen des Auftraggebers zu erbringen, so sind diese auch zusätzlich nach Vereinbarung zu vergüten. Die dem Pauschalvertrag zu Grunde liegende Kalkulation ist auf den Preis für die Zusatzleistung nicht übertragbar; diesen kann der Auftragnehmer frei vereinbaren.
Angebote sind für den Auftragnehmer 14 Kalendertage bindend.
Sind mehrere Personen auf Auftraggeberseite aus diesem Vertrag verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Mehrere Auftraggeber bevollmächtigen sich gegenseitig zum Empfangnahme und Abgabe von allen Erklärungen im Zuge der Durchführung des Vertrages.
Preise und Zahlungsweise
Auf den vertraglich festgesetzten Preis hat der Auftraggeber, soweit dies nicht bereits bei Vertragsschluss festgelegt ist, auf Verlangen des Auftragnehmers Abschlagszahlungen zu leisten, wobei der Auftragnehmer die erste nach Anlieferung des Materials (Materialkosten zzgl. 20 % des Arbeitsaufwandes) an der Baustelle mit sofortiger Fälligkeit der Zahlung verlangen kann.
Zu einem Gewährleistungseinbehalt oder dem Abzug von Skonti ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
Reparatur und Wartungsarbeiten werden fristlos, bar zur Zahlung fällig.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Wechsel als Zahlungsmittel entgegenzunehmen. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; anfallende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann er nur aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen.
Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die vertragliche Vergütung abzüglich der beim Auftragnehmer ersparten Aufwendungen.
Ausführung der Arbeiten
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern ein ungehinderter Arbeitsbeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle vereinbarte Sicherheit oder Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Hat der Auftraggeber eine Verzögerung der Aufnahme oder Durchführung der Arbeiten zu vertreten, so ist der Auftragnehmer, sofern er in der Ausführung anderer Aufträge behindert wird, berechtigt, nach Abmahnung den Vertrag fristlos zu kündigen bei Aufrechterhaltung seiner Vergütungsansprüche abzüglich ersparter Aufwendungen.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer, sofern keine andere Absprache erfolgt, montags bis samstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Zugang zur Baustelle zu gewähren. Arbeitet der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers außerhalb dieser Zeiten, so kann er einen angemessenen Preiszuschlag verlangen.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf seine Kosten den erforderlichen Strom, Wasser und Abwasser für die Ausführung der Arbeiten zur Verfügung. Für die Nutzung von sanitären Anlagen wird ebenfalls durch den Auftraggeber gesorgt oder Kosten für entsprechende Mieteinrichtungen durch den Auftraggeber getragen.
Gefahrübergang und Abnahme
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Arbeiten. Jedoch hat während der Abwesenheit des Auftragnehmers der Auftraggeber das Werk gegen Verlust oder Beschädigung zu sichern. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so hat er dem Auftragnehmer den gesamten, auch etwaigen mittelbaren Schaden zu ersetzen.
Nach Fertigstellung der Leistung hat der Auftraggeber das Werk unverzüglich abzunehmen.
Reagiert der Auftraggeber auf die Mitteilung der Fertigstellung und Aufforderung zur Abnahme nicht, so gilt das Werk 4 Werktage nach Zugang der Mitteilung als abgenommen.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen werden und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Gewährleistung
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Mängeln an den erbrachten Leistungen richten sich nach allgemeinem bürgerlichen Recht. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer zu rügen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Mängeln zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen, bevor der Auftraggeber Minderung verlangen kann. Dies gilt nicht, wenn ausnahmsweise für den Auftraggeber die Beseitigung des Mangels unzumutbar ist.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit nach dem Gesetz längere Verjährungsfristen unabdingbar sind.
Besondere Beschaffenheiten garantiert der Auftragnehmer nicht. Farbabweichungen geringeren, z.B. herstellungsbedingten Ausmaßes sowie Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets hinzunehmen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
Die mit der Demontage verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen.
Rücktritt vom Werkvertrag / Werkliefervertrag
Sollte der Auftraggegber nach erteiltem Auftrag von diesem zurücktreten, werden alle bereits angefallenen Kosten, und in diesem Zusammenhang anfallende Folgekosten, in Rechnung gestellt, jedoch mindestens 10 % des Auftragswertes.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers – Dortmund.